Welche Instrumente wurden bisher eingesetzt und wie unterscheidet sich der CBAM von diesen?
Bisher gilt innerhalb der EU ein Emissionshandelssystem (engl. Emissions Trading System, kurz ETS). Für den Ausstoß von Treibhausgasen wird eine Obergrenze festgelegt, die europäische Verursacher wie Energieerzeuger oder Industriebetriebe maximal freisetzen dürfen. Diese Obergrenze wird kontinuierlich gesenkt, mit dem Ziel der vollständigen Emissionsfreiheit im Jahr 2050. Für jede ausgestoßene Tonne CO₂ müssen die Unternehmen ein sogenanntes ETS-Zertifikat erwerben. Am Ende eines Jahres gilt es nachzuweisen, dass die Anzahl der erworbenen Zertifikate auch der tatsächlichen Höhe der verursachten Emissionen entspricht. Hat ein Unternehmen “überschüssige” Zertifikate, kann es diese an einer Börse an andere Betreiber weiterverkaufen. Verursacht ein Unternehmen hingegen einen Überschuss an Emissionen, kann es Zertifikate zukaufen (Emissionshandel). Der Preis für eine Tonne CO₂-Äquivalent ergibt sich aus Angebot und Nachfrage auf dem Zertifikatemarkt. Jedes Jahr kommen die verfügbaren Zertifikate entweder durch Versteigerungen oder durch kostenlose Zuteilungen an Unternehmen in den Markt.
Der Carbon Border Adjustment Mechanism soll nun gewisse Nachteile des Emissionshandelssystems ausgleichen.
Zur Veranschaulichung ein Beispiel:
Ein Möbelhersteller steht vor der Wahl, ob er für seine Produktion chinesische oder slowakische Stahlschrauben einkauft. Der slowakische Schraubenerzeuger bezieht sein Rohmaterial von einem slowakischen Stahlwerk, welches für seine Produktion Emissionszertifikate kaufen muss. Daher schlagen sich Mehrkosten im Preis seiner Produkte nieder. Der Möbelhersteller wird daher wahrscheinlich die günstigeren, chinesischen Stahlschrauben kaufen. Im schlimmsten Fall muss das slowakische Unternehmen wegen mangelnder Wettbewerbsfähigkeit schließen – und das, obwohl es klimafreundlicher produziert. Ein Paradoxon, das von der EU nicht gewollt ist.
Indem importierende Unternehmen künftig auch für die Emissionen von Produkten aus Nicht-EU-Ländern eine Abgabe zahlen müssen, soll dieser Wettbewerbsnachteil aufgelöst werden. Die EU ist der Meinung, dass dies kein unzulässiges Handelshemmnis darstellt und der CBAM im Einklang mit den Grundsätzen der Welthandelsorganisation (WTO) steht.